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Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz – Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Das Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz (LkSG), umgangssprachlich „Lieferkettengesetz“ genannt, erlegt Unternehmen umfangreiche neue Pflichten zur Aufrechterhaltung der Menschenrechte innerhalb der Lieferkette auf. Diese werden als sog. „Sorgfaltspflichten“ bezeichnet. Das Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz trat, pünktlich zum neuen Jahr, am 1. Januar 2023, in Kraft und verpflichtet Unternehmen zum dringenden Handeln. Um der Verantwortung für den Schutz der Menschenrechte in der Wertschöpfungskette gerecht zu werden, fordert der Gesetzgeber die Einführung umfassender Compliance-Maßnahmen.

Geltungsbereich des Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetzes

Die Pflichten des LkSG betreffen seit dem 1. Januar 2023 unmittelbar alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland, unabhängig von ihrer Rechtsform. Der Gesetzgeber geht in solchen Fällen davon aus, dass bei Entscheidungen zum Risikomanagement der Lieferkette auch das Land betroffen ist, in welchem die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung ihren Sitz hat.

Im ersten Schritt umfasst der Anwendungsbereich Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden. Ab 2024 wird der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten ausgeweitet. Damit orientiert sich dieses Gesetz an der allgemein charakterisierenden Mitarbeiterzahl und wird in der Regel auf das Geschäftsjahr bezogen. Personalfluktuationen sollen im Rahmen des Sicherheitsplans und damit auf die Rechtssicherheit bezogen keine Auswirkungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des LkSG haben.

Auch KMU, welche die Obergrenze mit Ihrem Personal unterschreiten, sollten sich ebenfalls mit den Anforderungen des LkSG auseinandersetzen. Die Übertragung von Sorgfaltspflichten in Vertragsbeziehungen sowie die Delegation von Pflichten wird nämlich zu einem wesentlichen Bestandteil der Zuliefererverträge und somit auch vom Gesetzgeber im Sinne eines effektiven Menschenrechtsschutzes gefordert.

Übersicht Sorgfaltspflichten

Unternehmen, die seit dem 1. Januar 2023 in den Geltungsbereich fallen, müssen nicht alle Sorgfaltspflichten direkt zum Anfang vollständig erfüllen. Einige Pflichten sind erst im Laufe des ersten Prüfungsjahres umzusetzen. Als zuständige Aufsichtsbehörde wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Ermessens- und Handlungsspielraum Ihres Unternehmens dies in Bezug auf die individuelle Situation berücksichtigen.

Ab dem 1. Januar 2023 sollte die Verantwortung für die Überwachung des Risikomanagements (z. B. durch Menschenrechtsbeauftragte) intern geregelt sein.
Darüber hinaus müssen Unternehmen über funktionierende Beschwerdemechanismen verfügen, um von Menschenrechts- oder Umweltrisiken oder -verstößen in ihren Geschäftsbereichen und Lieferketten zu erfahren.
Unternehmen sollten ab dem Zeitpunkt, an dem sie unter das Gesetz fallen, mit der Erfüllung der verbleibenden Sorgfaltspflichten beginnen. Alle jährlichen Sorgfaltspflichten müssen fortan auf Geschäftsjahresbasis erfüllt werden. Im Detail muss daher für Ihre Geschäftsbereiche und direkten Lieferanten jährlich eine Risikoanalyse durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind an relevante Entscheidungsträger im Unternehmen zu kommunizieren. Im Falle von festgestellten Risiken, auftretenden oder drohenden Menschenrechts- oder umweltbezogenen Verletzungen sind unmittelbar Präventionsmaßnahmen bzw. Abhilfemaßnahmen einzuleiten, die Wirksamkeit von Gegenmaßnahmen und Beschwerdeverfahren zu überprüfen und im Bedarfsfall anzupassen.

Die Geschäftsführung sollte regelmäßig über die Arbeit der Menschenrechtsbeauftragten informiert und die Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht laufend dokumentiert werden. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen und der BAFA vorzulegen sowie auf der Internetseite des Unternehmens zur Verfügung gestellt werden.

Drohende Bußgelder bei Nichteinhaltung

Das LkSG sieht verschiedene Bußgelder bei Verstößen gegen die Bestimmungen vor. Die Höchststrafe für eine natürliche Person beträgt 800.000 €. In einigen Fällen drohen Unternehmen Bußgelder von über 400 Millionen Euro bzw. bis zu 2 % des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes. Im Hinblick auf Ordnungswidrigkeiten kommen neben der Unternehmensleitung beispielsweise auch Adressaten wie Menschenrechts- und Compliance-Beauftragte in Betracht.

Zusammenfassung

Das Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz ist ein unausweichliches Compliance-Thema, bei dem bei Nichtbeachtung hohe Strafen drohen können. Ihr Unternehmen solltet sich daher unbedingt mit den Neuerungen des LkSG auseinandersetzen und die Anforderungen zeitnah umsetzen. Bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten besteht die Gefahr, dass Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und empfindliche Bußgelder verhängt werden.

Ein bestehendes Compliance-Management-System kann dabei problemlos angepasst werden. Im Sinne einer verantwortungsvollen Unternehmensführung müssen Führungskräfte und Compliance-Beauftragte diese jedoch nun proaktiv um neue Anforderungen ergänzen und vertragliche Vereinbarungen mit Lieferanten an neue Vorgaben anpassen.

Die zuständige Aufsichtsbehörde (Bundeswirtschafts- und Ausfuhrverwaltung – BAFA) bietet Ihnen weitere ausführliche Informationen. Hilfestellungen zur Durchführung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten erhalten Sie außerdem unter www.csr-in-deutschland.de.

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