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Hinweisgeberschutzgesetz – Warum Sie jetzt handeln sollten

Handlungsempfehlung – Gesetzesentwurf Hinweisgeberschutzgesetz

In unserem letzten Beitrag zum Thema “Regierungsentwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz” sind wir bereits auf den aktuellen Stand der deutschen Lösung für die verabschiedete “Whistleblowing Richtlinie” eingegangen.

Unternehmen, bei denen zwischen 50 und 249 Arbeitnehmende angestellt sind, werden Anfangs noch eine sog. “Schonfrist” hinsichtlich der vollständigen Umsetzung bis zum 17. Dezember 2023 erhalten. Zwar ist das Gesetz noch nicht in Kraft getreten und dies wird voraussichtlich erst spätestens Anfang 2023 geschehen, dennoch sollten sich Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten aufgrund der Komplexität bereits jetzt schon intensiv mit dem Gesetzesentwurf auseinandersetzen. Ab einer Anzahl von mindestens 250 Arbeitnehmer:innen gilt auch die “Schonfrist” nicht mehr und diese Unternehmen müssen sich somit direkt bei Inkrafttreten des Gesetzes an die Regelungen, die hieraus resultieren, halten.

Die Einrichtung einer internen Meldestelle sollte der erste Schritt zur Umsetzung des Gesetzesentwurfes sein. Konzerne können z. B. eine zentrale Meldestelle in Betracht ziehen. Zudem sollten bereits klare Abläufe definiert werden, damit eintreffende Meldungen sorgsam bearbeitet werden können. Wenn bereits eine Meldestelle in Ihrem Unternehmen bestehen sollte, sind zunächst die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes zu überprüfen und ggf. entsprechende Maßnahmen einzuleiten, um diesen gerecht zu werden. Unternehmen mit einem Betriebsrat sollten hierbei etwas mehr Zeit einplanen, da dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung des Hinweisgebersystems Mitbestimmungsrechte zustehen, um eine Betriebsvereinbarung abschließen zu können.

Auch die Strafen sind nicht zu verharmlosen. Die eigentlichen Bußgelder des Regierungsentwurfs reichen von 20.000 € bei Nichterrichtung oder Nichtbetrieb eines internen Meldesystems bis zu 100.000 € für den Versuch der Verhinderung bzw. der erfolgten Verhinderung einer Meldung oder der darauffolgenden Kommunikation (vgl. § 40 Abs. 2 HinSchG). Der Gesetzentwurf verweist jedoch in § 40 Abs. 5 HinSchG auf die Anwendbarkeit von §§ 30, 130 OWiG, wodurch die Bußgelder bei gravierenden Verstößen verzehnfacht werden könnten, sodass der Maximalbußgeldrahmen bei 1.000.000 € liegen würde. Zudem sollte klar sein, dass die von Hinweisgebern gemeldeten Rechtsverstöße ein eigenes Sanktionsregime haben und demnach empfindliche Bußgelder (z. B. bei Kartell- und DSGVO-Verstößen) nach sich ziehen können. Wir ermutigen Sie demnach dringend, unabhängig von den feinkörnigen Rahmenbedingungen des Hinweisgeberschutzgesetzes zeitnah ein funktionierendes Hinweisgebersystem einzurichten. Dies erleichtert nämlich nicht nur fortlaufend die Aufdeckung von Rechtsverstößen, sondern minimiert auch wirkungsvoll bestehende Compliance-Risiken, die schwerwiegende rechtliche Folgen nach sich ziehen können.

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