Geldwäsche in Deutschland
Deutschland gilt aufgrund von Intransparenz, einer mangelnden Aufsicht und einer ineffektiven Strafverfolgung als Geldwäsche-Paradies. Dies macht die Bundesrepublik trotz einiger Gesetzesänderungen immer noch anfällig für Geldwäsche-Aktivitäten der organisierten Kriminalität, gerade weil es ein sicherer und stabiler Finanz- und Wirtschaftsstandort ist und auch Kriminelle ihr Geld sicher anlegen wollen. Zudem kommt die Bargeldliebe den Kriminellen zugute, wodurch die Schattenwirtschaft boomt und Geldwäsche eine gigantische Industrie darstellt. Eine Dunkelfeldstudie der Universität Halle-Wittenberg bestätigt, dass in Deutschland pro Jahr rund 100 Milliarden Euro gewaschen werden, was in etwa so viel wie der Jahresumsatz von BMW ist.
Um schmutziges Geld aus Menschenhandel, Steuerhinterziehung oder Drogenhandel reinzuwaschen, kaufen Kriminelle gezielt teure Luxusgüter und Immobilien, um sie anschließend wieder zu verkaufen und so das Geld wieder in den regulären Wirtschaftskreislauf einzuführen. In Deutschland funktioniert diese Taktik gerade deshalb so reibungslos, da keine Obergrenze für Bargeldzahlungen existiert. Es besteht lediglich die Pflicht für den Käufer, sich ab einer Zahlung in Höhe von 10.000 Euro auszuweisen. Die meisten europäischen Länder haben solche Bargeldobergrenzen längst eingeführt, bspw. herrscht in Frankreich und Italien eine Obergrenze für Bargeldzahlungen von 1.000 Euro und in Griechenland liegt diese sogar nur bei 500 Euro. Alle Käufe, die über diesen Grenzen liegen, müssen auf elektronischem Wege, z.B. via Überweisung, bezahlt werden, was diese nachvollziehbarer und transparenter macht.
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Was ist Geldwäsche?
Unter Geldwäsche lässt sich das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Geldern (z.B. aus Drogenhandel, Waffenhandel, Korruption etc.) in den legalen Wirtschaftskreislauf verstehen, sodass die Rückverfolgung durch Strafverfolgungsbehörden verhindert wird. Dabei wird also das illegal erwirtschaftete Geld sauber gewaschen, daher spricht man von Geldwäsche. In diesem Prozess differenziert man zwischen dem Einspeisen (engl. Placement), der Splittung oder der Streuung (engl. Layering) und dem Integrieren (engl. Integration). So weit also zur Definition von Geldwäsche.
Dahingegen ist Terrorismusfinanzierung die unrechtmäßige und absichtliche Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, Wertpapieren und Gütern jeglicher Art in Kenntnis dessen, dass diese für terroristische Handlungen verwendet werden könnten. Terrorismusfinanzierung besteht dabei aus drei verschiedenen Phasen: dem Raising, Moving und Using.
Geldwäsche Gesetz 2021
Zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde in Deutschland das Geldwäschegesetz (GwG) geschaffen. Zudem gibt es auch EU-Richtlinien, welche die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einheitlich regeln. Diese Geldwäscherichtlinien werden regelmäßig aktualisiert und den entsprechenden rechtlichen und technischen Entwicklungen angepasst. Welchen Richtlinien und Gesetzen Unternehmen in Deutschland explizit nachkommen müssen, erfahren Sie in unserer Geldwäsche Schulung.
Welche Haftungsrisiken birgt Geldwäsche für Unternehmen?
Das Ausmaß und die Dimensionen von Geldwäsche sind äußerst vielfältig und können sämtliche Geschäftsbereiche betreffen und nahezu jeden Sektor des wirtschaftlichen Handelns infiltrieren. Gesetzliche Vorgaben und weitere Auflagen können dabei schon im üblichen Geschäftsverkehr bei Unternehmen zu empfindlichen Bußgeldern führen. Um diesen Gefahren Herr zu werden, weitet der Gesetzgeber das Geldwäschegesetz ständig aus.
Der Kampf gegen Geldwäsche gestaltet sich trotzdem für den Staat bzw. die Ermittlungsbehörden und etwaig betroffene Unternehmen äußerst schwierig. Das liegt unter anderem daran, dass Unternehmen keine genauen Vorstellungen über den Mechanismus der Geldwäsche besitzen und unwissentlich selbst in Geldwäschehandlungen krimineller Strukturen involviert sind. Schon im Hinblick darauf sollten sich alle Unternehmen – nicht nur die nach dem Geldwäschegesetz ohnehin Verpflichteten – frühzeitig und sorgfältig damit befassen, ob und in welchem Umfang diese von Geldwäsche betroffen sein könnten. Unternehmen sind gut beraten, wenn diese sich mit den geldwäscherechtlichen Regelungen intensiv auseinanderzusetzen und prüfen, inwiefern sie genau von den Vorschriften erfasst werden, welche Pflichten sie im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden zu beachten haben und welche Konsequenzen bei Nichtbeachtung drohen. Auch eine Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch eine Schulung, wie bspw. die der Mitarbeiterschule, kann die Gefahr, unbewusst an Geldwäscheaktivitäten beteiligt zu werden, mindern oder sogar vermeiden.
Wie erkennt man Geldwäsche?
Da das Vorliegen eines Anhaltspunktes für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht gleich einen exakten Verdachtsmoment begründet, gestaltet sich das Erkennen und Differenzieren im Berufsalltag äußerst schwierig. Zum Beispiel kann es auch andere Gründe für einen Vertragspartner geben, sich dem ersten Anschein nach verdächtig zu verhalten, z.B. durch Unwissen. Einzelne Anhaltspunkte sollten daher lediglich als Indikatoren gewertet und insgesamt im Kontext des jeweiligen Sachverhalts betrachtet werden.
Hinweise auf Geldwäsche können sich aus dem Geschäft selbst oder aus der Person der Geschäftspartnerin oder des Geschäftspartners ergeben. Hinweise, die sich aus dem Geschäft selbst ergeben, sind z.B. eine oder mehrere Barzahlungen, besonders in großen Beträgen und/oder häufige Stückelungen davon sowie Zahlungen von einem Dritten und nicht von der eigentlichen Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner, sofern dies nicht vorab entsprechend vereinbart wurde (sog. Strohmannfunktion). Dahingegen sind Hinweise in der Person z.B. der Versuch der Geschäftspartnerin oder des Geschäftspartners, anonym zu bleiben oder die Weigerung der Geschäftspartnerin oder des Geschäftspartners, notwendige oder übliche Auskünfte und Unterlagen zu liefern.
Aufgrund der variablen und spezifisch auftretenden Situationen im Alltag und Berufsleben ist eine differenzierte und vollständige Auflistung aller möglichen Hinweise unmöglich. Dennoch können Unternehmen eine Liste aus ihrer eigenen beruflichen Erfahrung erstellen und damit z.B. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusätzlich schulen und für das Thema Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung unternehmensspezifisch sensibilisieren.
Was müssen Unternehmen bei Verdacht auf Geldwäsche machen?
Bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung unterliegen alle Verpflichteten nach § 2 GwG einer Meldepflicht im Sinne von § 43 Abs. 1 GwG gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Dabei dürfen die vom Verdacht Betroffenen grundsätzlich nicht über die Verdachtsmeldung informiert werden. Auch die der Verdachtsmeldung zugrunde liegende Transaktion darf nicht durchgeführt werden. Selbst wenn eine Transaktion bereits durchgeführt worden ist und sich im Nachhinein erst ein Verdacht ergibt, gilt die Meldepflicht für alle Verpflichteten. Doch auch Personen oder Unternehmen, die nicht als Verpflichtete gemäß § 2 GwG gelten, sollten eine Verdachtsmeldung oder Anzeige in Betracht ziehen, da diese sich sonst der Beihilfe zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung strafbar machen könnten.
Für die Meldepflicht bestehen nach § 43 Abs. 1 GwG gewisse Voraussetzungen, von der mindestens eine erfüllt sein muss. Demnach müssen Tatsachen vorliegen, die auf wenigstens einen der darin genannten Punkte hindeuten, wenn z.B. Vermögensgegenstände, die mit der Transaktion in Verbindung stehen, Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB sind oder diese im Zusammenhang mit einer Terrorismusfinanzierung stehen.
Geldwäsche Schulung für Mitarbeiter
Nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Unternehmen müssen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG fast alle Beschäftigten erstmalig und laufend in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schulen und diese in den bestehenden geldwäscherechtlichen Vorschriften und Pflichten sowie in Datenschutzbestimmungen fortbilden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nimmt nur Personal von dieser Schulungspflicht aus, die Tätigkeiten nachgehen, welche keinerlei Bezug zu den geschäftstypischen Aufgaben oder Leistungen des Unternehmens haben, wie z.B. das Reinigungspersonal.
Um Risiken und Konsequenzen innerhalb eines Unternehmens zu minimieren oder sogar gänzlich zu vermeiden, sollten Unternehmen ihr Personal mindestens einmal jährlich umfangreich schulen und für bestimmte Situationen im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sensibilisieren. Dafür bietet sich eine Geldwäsche Online Schulung wie bspw. die der Mitarbeiterschule an. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, dass die Geldwäsche Schulungsunterlagen jederzeit und von überall online abrufbar sind. Zudem bietet diese moderne Alternative im Gegensatz zu den häufig durchgeführten Präsenzschulungen den Vorteil einer unkomplizierten und abwechslungsreichen Lernmethode, bei der ergänzende Informationen oder aktuelle Änderungen problemlos in die Schulung etabliert werden können.
Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß?
Bei einem Verstoß gegen die geldwäscherechtlichen Anforderungen bzw. Pflichten drohen einem Unternehmen oder einer natürlichen Person nicht nur hohe Bußgelder. Darüber hinaus müssen diese bei Verstößen mit einigen Risiken rechnen, die es präventiv zu verhindern gilt. Dabei kann unterschieden werden zwischen rechtlichen Risiken, die aus dem Geldwäschegesetz (GwG), dem Strafgesetzbuch (StGB) oder der Gewerbeordnung (GewO) resultieren können und finanziellen Risiken, operationellen Risiken und zuletzt auch Reputationsrisiken.
Rechtliche Risiken durch Geldwäsche
a) Risiken aus dem Geldwäschegesetz
Um die rechtlichen Sanktionen gegen das Unternehmen und die handelnden natürlichen Personen aus dem Geldwäschegesetz zu vermeiden, müssen die daraus resultierenden Anforderungen beachtet und auf entsprechende Art und Weise umgesetzt werden. Sollte ein Unternehmen gegen das Geldwäschegesetz verstoßen, drohen je nach Schwere des Verstoßes hohe Bußgelder von bis zu 10 % des Gesamtumsatzes bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder bis zu 5.000.000 Euro bei natürlichen Personen, sofern es sich um Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes handelt.
b) Risiken aus dem Strafgesetzbuch
Die Straftat der Geldwäsche wird im § 261 StGB nicht nur durch Geldbuße bestraft, sondern vor allem mit Freiheitsstrafen geahndet, die unterschiedlich ausfallen und im schlimmsten Fall bis zu 10 Jahre betragen kann.
c) Risiken aus der Gewerbeordnung
Bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz können gemäß der Gewerbeordnung (GewO) eine Gewerbeuntersagung wegen Unzulässigkeit oder sogar ein Berufsverbot zur Anwendung kommen.
Finanzielle Risiken durch Geldwäsche
Neben den Bußgeldern gibt es weitere finanzielle Risiken wie zum Beispiel der Einzug der erlangten Vermögenswerte oder weitere Geldstrafen, die ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Die vielen drohenden Sanktionen sollen der Abschreckung dienen und die Verpflichteten so motivieren, den Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ordnungsgemäß nachzukommen.
Operationelle Risiken
Aus der hohen Anzahl der Aufsichtsbehörden resultieren große operationelle Herausforderungen für Unternehmen. So muss ein Unternehmen mit mehreren Sitzen in Deutschland, für das mehrere Aufsichtsbehörden gleichzeitig zuständig sind, den Verpflichtungen aller Aufsichtsbehörden nachkommen. Als Beispiel kann hier die Bestellung und auch Abbestellung eines Geldwäschebeauftragten aufgeführt werden, die gegenüber jeder Aufsichtsbehörde angezeigt werden muss, die für das Unternehmen zuständig ist.
Reputationsrisiken
Wenn Verstöße gegen das Geldwäschegesetz publik gemacht, so werden diese medienwirksam sowie staatsanwaltschaftlich aufgearbeitet. Dies hat zur Folge, dass dem betroffenen Unternehmen ein immenser materieller Schaden aufgrund des Reputationsverlustes droht. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind nämlich dazu verpflichtet, ein Register zu führen, indem alle aufgrund von Verstößen gegen das Geldwäschegesetz verhängten bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen erfasst werden. Dieses Register muss auf der jeweiligen Internetseite veröffentlicht werden und die einzelnen Veröffentlichungen bleiben für fünf Jahre öffentlich einsehbar.
Falls Ihnen dieser Blogbeitrag gefallen hat und wir das Interesse an einer E-Learning-Schulung für Ihre Mitarbeiter geweckt haben, können Sie hier weitere Informationen zu unserer Schulung zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhalten.
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Herr Marvin Gebicke ist seit der Gründung der Mitarbeiterschule GmbH ein fester Bestandteil des Teams. Als Produkt-Experte und aufgrund der Umsetzung und Betreuung vieler Großprojekte, ist er ebenfalls für die Erstellung neuer Kurse zuständig. Seine Kenntnisse in den unterschiedlichsten Themengebieten der Compliance helfen dabei, Unternehmen bei der Umsetzung und Einführung von E-Learning zu unterstützen.