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Die deutsche Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten

Jeder Arbeitgeber und auch jeder Arbeitnehmer kommt im Berufsalltag in Berührung mit den Regelungen der Arbeitsstättenverordnung. Die deutsche Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) ist die rechtliche Grundlage für den Betrieb und die Einrichtung von Arbeitsstätten einschließlich Baustellen und beinhaltet Regelungen und Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Diese gilt verpflichtend für alle Arbeitgeber und ist für alle Bereiche gültig, die von der Definition der Arbeitsstätte nach § 1 und 2 ArbStättV umfasst werden.

Den Begriff der Arbeitsstätte definiert der § 2 ArbStättV als Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes, Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes sowie Orte auf Baustellen, sofern diese zur Nutzung als Arbeitsplätze vorgesehen sind. Darunter fallen insbesondere Büroräume, Werkhallen, aber auch Verkehrs- und Fluchtwege. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die ArbStättV und beleuchtet die grundlegendsten Thematiken. Falls Sie Interesse an weiteren Beiträgen im Compliance-Bereich besitzen oder Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in relevanten Themen schulen wollen, können Sie hier mehr erfahren.

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Was regelt diese Verordnung?

Nach § 1 Abs. 1 ArbStättV ist das Ziel des Gesetzes, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Einrichtung und dem Betrieb von Arbeitsstätten zu gewährleisten. Somit sollen die Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beitragen und Beschäftigte in Arbeitsstätten geschützt werden. Jedoch enthält die ArbStättV trotz der Regelungen zu allgemeinen Schutzzielen und Mindestvorgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten keine detaillierten Anforderungen, wie z.B. zu Grenzwerten, geforderten Sicherheitsabständen, der Raumtemperatur oder der Beleuchtungsstärke. Eine Konkretisierung dieser Vorgaben lässt sich aber in den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) finden. So muss der Arbeitgeber laut ASR A. 3.5, sobald die Raumtemperatur 30 °C übersteigt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um Hitzeschäden vorzubeugen. Wenn die Raumtemperatur mehr als 35 °C beträgt, darf der Raum ohne geeignete Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum verwendet werden. Nach ASR A3.4 muss die Beleuchtung bspw. bei Büroarbeitsplätzen mit Tätigkeiten wie Schreiben und Datenverarbeitung mindestens 500 Lux betragen. Diese Maßgaben sind in Abhängigkeit der jeweiligen Tätigkeit geregelt und die genannten Mindestwerte dürfen nicht unterschritten werden.

Des Weiteren dient die ArbStättV der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Darunter fallen vor allem Bedingungen, die die gesundheitlich zuträglichen Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnissen betreffen sowie die Bereitstellung von einwandfreien sozialen Einrichtungen wie Sanitär- und Erholungsräumen. Dabei ist gem. § 3a ArbStättV von besonderer Bedeutung, dass die Betriebe die Belange von Menschen mit Behinderungen in Hinblick auf deren Sicherheit und den Gesundheitsschutz berücksichtigen müssen. Aber auch die Minimierung von Gefährdungen durch die psychische Belastung der Arbeit sollten bei der Beurteilung und Gestaltung der Arbeitsbedingungen im Fokus stehen. Diese ist neben den technisch-stofflichen Gefährdungen und der physischen Belastung bei der Arbeit durch den Arbeitgeber immer zu berücksichtigen.

Wann ist die Arbeitsstättenverordnung anzuwenden?

Wie bereits erwähnt, gilt die ArbStättV für jeden Arbeitgeber in Deutschland. Anzuwenden ist diese dabei auf Arbeitsstätten im Sinne des Gesetzes. Darunter fallen sowohl die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Gebäuden, Räumen und auf Baustellen als auch die Beschäftigung im Homeoffice (Telearbeitsplätze). Des Weiteren können die Orte einer Arbeitsstätte auch im Freien auf dem Gelände eines Betriebes liegen.

Wer ist zuständig für die Einhaltung der Vorschriften?

Als Adressat der ArbStättV hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass von einer Arbeitsstätte grundsätzlich keine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht. Die verbleibenden Gefährdungen müssen zudem möglichst gering gehalten werden. Dazu muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 und 3a ArbStättV durchführen, wonach dieser die Gefährdungen am Arbeitsort zunächst ermitteln muss, um im Anschluss zu beurteilen, welche Maßnahmen zur Reduzierung dieser notwendig sind. Zusätzlich sollte nach der Umsetzung der geeigneten Maßnahmen deren Wirksamkeit überprüft werden. Wenn sich die Gegebenheiten der Gefährdungsbeurteilung ändern, müssen zudem auch die Maßnahmen entsprechend angepasst werden. Die Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Ergebnisse müssen weiter dokumentiert und wenn gefordert, den zuständigen Behörden vorgelegt werden. Bei einer Missachtung dieser Pflicht können Sanktionen wie hohe Bußgelder anfallen.

Falls ein Arbeitgeber nicht selbst über die nötigen Fachkenntnisse für eine Gefährdungsbeurteilung verfügt, ist dieser dazu verpflichtet, eine fachkundige Person damit zu beauftragen bzw. sich dabei beraten zu lassen. Weiterhin muss bei der Beschäftigung von Menschen mit physischen oder psychischen Beeinträchtigungen auch die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen berücksichtigt werden. Die Arbeitsumgebung muss dementsprechend gestaltet sein, dass auch ihre Sicherheit gewahrt bleibt.

Bsp. einer Vorgehensweise zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung:

  • Festlegen von Tätigkeiten und Bereichen, für die die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden soll, aber auch, wer mitwirken soll,
  • Ermittlung der Belastungsfaktoren der Arbeit wie mechanische und elektrische Gefährdungen, Brand- und Explosionsgefährdungen, physische und psychische Belastungen und Gefährdungen, die aus der Arbeitsumgebung heraus entstehen,
  • Beurteilung der Belastungsfaktoren,
  • Wenn notwendig: Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen,
  • Kontrolle der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen gem. § 3 Abs. 1 ArbSchG,
  • Ggf. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung im Falle geänderter Gegebenheiten,
  • Dokumentation.

Wer überwacht die Einhaltung?

Zuständig für die Kontrollen und die Überwachung über die Einhaltung der ArbStättV sind die Ämter für Arbeitsschutz oder die jeweiligen Gewerbeaufsichtsämter, bspw. in Nordrhein-Westfalen, die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz. Die Zuständigkeitsregelungen variieren jedoch zwischen den verschiedenen Bundesländern. So sind in anderen Bundesländern die dortigen Arbeitsschutzverwaltungen zuständig, z.B. das Gewerbeaufsichtsamt, welches unter anderem die Einhaltung der ASR kontrolliert und in solchen Fällen als Arbeitsschutzbehörde agiert. Auch Unfallversicherungsträger besitzen eine rechtliche Grundlage, mit der diese durch staatliche Arbeitsschutzvorschriften ihren Präventionsauftrag erfüllen und diesen auch kontrollieren können.

Was sind die Konsequenzen bei einem Verstoß?

Werden die Anforderungen der ArbStättV nicht erfüllt, stellt dies ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz dar, welcher nach § 9 ArbStättV als Ordnungswidrigkeit für die Betriebe verhängt wird. Zudem greift zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit bei Vorsatz auch das Strafrecht. Konsequenzen daraus können zum einen Bußgelder sein, wie bspw. 5.000 EUR, wenn Fluchtwege oder Notausgänge nicht freigehalten wurden oder die Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig dokumentiert wurde sowie zum anderen auch Freiheitsstrafen, wenn das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten vorsätzlich gefährdet wurde.

Beschäftigte können beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ihr Beschwerderecht gegenüber dem Arbeitgeber wahrnehmen. Schafft der Arbeitgeber anschließend nicht Abhilfe hinsichtlich dieser Beschwerden, können sich die Beschäftigten gem. § 17 ArbSchG auch direkt an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Wenn Sie Interesse an weiteren Compliance-Themen besitzen, können Sie hier interessante Blogbeiträge finden.


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