Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
Seit dem 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft getreten. Das Kernstück dieses Gesetzes ist die Umgestaltung des Transparenzregisters von einem Auffangregister zu einem Vollregister. Das heißt, dass alle Gesellschaften danach verpflichtet sind, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern zudem aktiv an das elektronisch geführte Transparenzregister zur Eintragung mitteilen müssen. Dies bezieht sich auch auf vom Transparenzregister geforderte Angaben, welche sich bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern ergeben und betrifft sowohl etwaige tatsächliche wirtschaftlich Berechtigte als auch die sog. fiktiven wirtschaftlich Berechtigten, wenn keine tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten vorhanden sind oder ermittelt werden konnten. Vorher war nämlich eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Angaben aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern wie etwa dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ergaben (sog. Mitteilungsfiktion). Somit ist das Ziel des Transparenzregisters, die Offenlegung von wirtschaftlich Berechtigten.
Die Änderung betrifft insbesondere Gesellschaften, die bisher die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG genutzt haben. Explizit sind also die in Deutschland im Register eingetragenen Rechtseinheiten betroffen, nämlich juristischen Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften sowie Stiftungen mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland. Weiter gilt diese Verpflichtung aber auch für bestimmte ausländische Gesellschaften, sofern diese direkt oder indirekt Grundeigentum in Deutschland erwerben wollen. Zudem wurde auch die bisherige Privilegierung für börsennotierte Aktiengesellschaften (und unter bestimmten Voraussetzungen deren Tochtergesellschaften) aufgehoben. Diese werden nun mit den anderen Rechtseinheiten gleichgestellt und die Börsennotierung reicht nicht mehr als Nachweis für die geldwäscherechtliche Kontrolle aus. Die Umstellung ist weiterhin gem. § 59 GwG für bisher nicht mitteilungsverpflichtete Rechtsformen mit je nach Rechtseinheit abhängigen und gestaffelten Übergangsfristen verbunden.
Rechtstipp: Die neuen Übergangsregelungen entbinden nicht von einer nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen bereits bestehenden Meldepflicht, sondern gelten nur für die künftig erforderlichen aktiven Meldungen, die aufgrund der bisher geltenden Mitteilungsfiktion gesetzeskonform unterbleiben durften.
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Herr Marvin Gebicke ist seit der Gründung der Mitarbeiterschule GmbH ein fester Bestandteil des Teams. Als Produkt-Experte und aufgrund der Umsetzung und Betreuung vieler Großprojekte, ist er ebenfalls für die Erstellung neuer Kurse zuständig. Seine Kenntnisse in den unterschiedlichsten Themengebieten der Compliance helfen dabei, Unternehmen bei der Umsetzung und Einführung von E-Learning zu unterstützen.